Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftige Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögens, wenn sie zusammen mit einem Angebot bzw. einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.
Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

§ 2 Art und Umfang der Leistung
Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. –erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

§ 3 Abnahme und Gewährleistung
Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme, d.h. innerhalb des auf die durchgeführte Dienstleistung folgenden Arbeitstages – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben und dem Auftragnehmer eine angemessene Frist – die zwei Ausführungstage nicht unterschreiten darf – zur Beseitigung der Beanstandungen eingeräumt werden.
Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftraggeber weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
Kann der Mangel nicht beseitigt werden, oder ist ein weiterer Nacherfüllungstermin für den Auftraggeber nicht zumutbar, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

§ 4 Aufmaß nach Berechnungsgrundlage bei Dienstleistungen
Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
Die Überstellung der Fläche rechtfertigt nicht den Preis zu reduzieren, da dies bereits bei der Angebotabgabe einkalkuliert ist.
Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
Preise bei Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter pro Glasseite, Fensterbretter werden mit 15% der Fensterfläche pauschal ermittelt und der Fensterfläche hinzugerechnet.
Für wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Unterhaltsreinigung) wird ein Pauschalbetrag ermittelt, der sich wie folgt errechnet:

Anzahl der Reinigungstage pro Woche x 52 Wochen pro Jahr = Jahressumme
Jahressumme : 12 Monate = Monatspauschalpreis.

Feiertage oder betriebsfreie Tage des Auftraggebers berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.
Die Bereitstellung von Hygieneartikel wie Seife, WC-Papier, Beckensteine, Duftmittel, Handtuchpapier, Streumittel etc., werden separat in Rechnung sofern diese nicht kostenlos vom Auftraggeber bereitgestellt werden.
Kosten für Maschinen, Geräte sowie Reinigungs- und Pflegeprodukte für wiederkehrende Dienstleistungen sind im Preis inbegriffen. Der Auftraggeber stellt unentgeltlich Wasser, Strom, abschließbare Abstellkammer sowie Umkleidemöglichkeiten für die Reinigungskräfte des Auftragnehmers zur Verfügung.

§ 5 Preise
Der Auftragnehmer hält sich an seine im Angebot angegebenen Preise für die Dauer von 30 Tagen nach Angebotserstellung gebunden.
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht Bestandteile des Angebots sind, werden gesondert berechnet.
Die angebotenen Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Rohstoffkosten (z.B. Reinigungsmittel). Bei deren Änderung ändern sich auch die Preise entsprechend. Die Preise werden bei Tariflohnerhöhungen des Gebäudereiniger-Handwerks, proportional der lohngebundenen Kosten in Höhe von 85% des Auftragswertes, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages erhöht.
Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sind in den monatlichen Pauschalfestpreisen die Feiertage bereits berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag oder betriebsfreie Tage des Auftraggebers, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung noch ein Anspruch auf Kürzung der Rechnung.
Sofern nicht extra aufgeführt sind in den angebotenen Preisen keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom Auftraggeber kostenlos bereitgestellt oder vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt. Arbeiten, die mit bis zu vier Meter hohen Leitern ausgeführt werden können, sind im angebotenen Preis enthalten.
Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Preise für die Bereitstellung bzw. Lieferung von Verbrauchsmaterialien, wie z.B. Sanitärartikel, gelten ab Lager  des Auftragnehmers.
Dienstleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers an Sonn- oder Feiertagen oder nachts (22:00 – 5:00 Uhr) durchgeführt werden müssen, werden mit den für Stundenlöhne geltenden tariflichen Aufschlägen berechnet. Kann die Dienstleistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so trägt der Auftraggeber für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung die Kosten.

Bei Beräumungen werden die Containerkosten grundsätzlich immer nach tatsächlichem Aufwand und je Containerstellung zur Abrechnung gebracht. Die Entsorgungsnachweise werden auf Verlangen und in Kopie der Rechnung beigefügt.

Gefahrstoffe wie asbesthaltige Baustoffe, Farben, Lacke, Spraydosen, Batterien, Leuchtstoffröhren oder flüssige Materialien in den Container. Für diese Abfallarten sind unsere Container ungeeignet und unzulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt.

Ab einem Auftragsvolumen von 5.000 € sind 50 % der Auftragssumme in Vorkasse zu leisten.

§ 6 Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit wird bei sich wiederkehren Dienstleistungen auf 3 Jahr festgeschrieben und verlängert sich automatisch um jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich per eingeschriebenem Brief gekündigt wird.
Im Falle vorzeitiger unberechtigter Kündigung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 25% der Nettoumsätze für die Restlaufzeit des Vertrages ab Kündigungszeitpunkt zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach. Der Auftraggeber kann im Einzelfall gegenüber dem Auftragnehmer einen höheren Schaden geltend machen.
Ist der Auftrageber trotz erfolgter Mahnung mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und einen Schadensersatzanspruch, wie in 2. beziffert, geltend zu machen.

§ 7 Sicherheitseinbehalt
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

§ 8 Haftung
Für Schäden, die nachweislich auf durchgeführte Dienstleistungen des Auftragnehmers zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers wird ein Versicherungsnachweis ausgehändigt. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
Mahnungen werden dem Vertragspartner mit EUR 10,00 in Rechnung gestellt. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist das Unternehmen berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen zu berechnen.
Bei Überschreiten des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
Sollte der Auftraggeber bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen mit der Zahlung trotz erfolgter Mahnung mehr als 4 Wochen in Verzug sein, ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung des Werkvertrages berechtigt.

§ 10 Obliegenheiten des Vertragspartners
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten und Flächen ausreichend zugänglich sind, damit  die Dienstleistungen ungehindert durchgeführt werden können. Nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Dienstleistungen aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.
Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 2,00 m (senkrechte Flächen) gereinigt.
Bei einmaligen Werksleitungen (wie z.B. Glasreinigung, Teppichbodenreinigung) ist der Auftraggeber verpflichtet, die zu reinigenden Flächen unverstellt und zugänglich bereitzuhalten.  Müssen vom Auftragnehmer Auf- oder Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln, Ablagen, etc. ausgeführt werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Leistungen zum aktuellen Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte des Auftragnehmers abzuwerben oder ohne dessen Zustimmung diese zu beschäftigen. Bei sich wiederholenden Dienstleistungen besteht diese Verpflichtung für eine Dauer von 6 Monaten nach Vertragsbeendigung fort.

§ 11 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 12 Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

§ 13 Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.